24. Mär 2020
Aufgrund der Verordnung des Sozialministeriums ist der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 verboten.
Der Grund dafür ist, dass in Angeboten der Tagespflege
überwiegend alte und/oder erkrankte Menschen betreut werden. Diese
Menschen gehören zur Risikogruppe. Sie müssen nach einer Infektion oft
überdurchschnittlich häufig beatmet werden und die Gefahr ist groß, dass
sie an der Infektion sterben.
Die Bewohnerinnen und Bewohner gehen
zudem tagsüber beziehungsweise nachts nach Hause und kehren jeweils
morgens oder abends in die Einrichtungen zurück. Damit ist das
Infektionsrisiko hoch. Hinzu kommt, dass anders als in stationären
Einrichtungen nicht möglich ist, Einrichtungen der Tagespflege effektiv nach außen abzuschirmen.
Es gibt Ausnahmeregelungen zum Verbot des Betreibens einer Tages- und Nachtpflege-Einrichtung.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Notgruppe Tagespflege im "Haus Zeitwerk"
Sollten Sie unter die Ausnahmeregelungen des Sozialministeriums fallen und dringend einen Tagespflegeplatz suchen, dann kontaktieren Sie uns.
Alle weiteren Informationen der Landesregierung bezüglich der Verordnung zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege finden Sie hier.